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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: V B 7/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision die Urteile des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 21. Juni 2006 1 K 305/05 und 1 K 306/05 aufgehoben und die Sachen an das FG zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. Die Klägerin hat außerdem denselben Beschluss des Senats mit einer Anhörungsrüge angegriffen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der sofortigen Beschwerde nicht geäußert.

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe der Klägerin kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten und zudem die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (V S 2/08) verfolgten Begehrens der Klägerin ist. Daher muss die sofortige Beschwerde verworfen werden.

Die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 unter den Az. V B 118/06 und V B 119/06 beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).



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