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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.1998
Aktenzeichen: V B 73/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte im Streitjahr 1984 eingeschmuggelte Münzen an den Geschäftsführer zweier Münzhandelsgeschäfte zum Stückpreis von ungefähr ... DM. Streitig ist, ob er dies im eigenen Namen getan hat oder als Vertreter einer Schweizer Münzhandlung gegen eine Vermittlungsprovision von ungefähr ... DM pro Münze.

Bei der Umsatzsteuerveranlagung des Klägers ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß der Kläger die Münzen im eigenen Namen verkauft habe. Das Finanzgericht (FG) kam zu demselben Ergebnis.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Er meint, folgende Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung: "Kann einem Vertreter (Vermittler), dem von seinem Auftraggeber objektiv nicht die Verfügungsmacht an einer Ware verschafft wurde, ungeachtet des Handelns im fremden Namen und auf fremde Rechnung umsatzsteuerlich selbst die Leistung als Eigenhändler zugerechnet werden, wenn dadurch steuerlich nicht mehr die wirtschaftliche Realität erfaßt wird und sich durch diese Auslegung derart irrationale steuerliche Ergebnisse ergeben, die weder jemals steuerlich erhoben werden können und die letztlich die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zeitlebens vernichten?" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 5. Juni 1998 und den ergänzenden Schriftsatz vom 16. Juli 1998 verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Die Beschwerdebegründung wirft keine klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfragen auf.

Entgegen der Ansicht des Klägers stellt sich nicht die Frage, ob einem Vertreter, der Ware in fremdem Namen und auf fremde Rechnung liefert, die Warenlieferung als Eigenhändler zugerechnet werden kann. Vielmehr stand das FG vor der Frage, ob der Kläger die Münzen im eigenen Namen oder im Namen der Schweizer Münzhandlung "... S.A." geliefert hatte. Diese Frage war im wesentlichen eine Tatfrage, die das FG entsprechend seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung dahin beantwortet hat, daß der Kläger bei der Durchführung der Münzlieferungen nicht im Namen der ... S.A. aufgetreten ist und auch sonst nicht --jedenfalls nicht hinreichend deutlich-- seine Vermittlerstellung zum Ausdruck gebracht hat. Vor dem Hintergrund dieser --für den Senat bindenden-- Feststellung können der Beschwerdeschrift keine Rechtsfragen entnommen werden, die noch vom BFH geklärt werden müßten.

Die Beschwerdeschrift benennt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie Ausführungen zur Erdrosselungswirkung der Umsatzsteuer enthält. Allgemein kann von einer erdrosselnden Wirkung der Umsatzsteuer keine Rede sein. Anders kann es beim Kläger sein, weil er bei seinen Geschäften die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer --aus welchen Gründen auch immer-- nicht einkalkuliert hat. Die Beschwerdeschrift legt aber nicht --jedenfalls nicht hinreichend deutlich-- dar, welcher Rechtssatz es verbieten könnte, bei ihm die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zu erheben; der Hinweis auf die Vorschriften der Art. 12 und 14 des Grundgesetzes genügt nicht.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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