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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: V B 78/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) haben während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des FA vom 5. Juli 2001, Schriftsatz des Antragstellers vom 6. August 2001), nachdem das FA während des Beschwerdeverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mutmaßlich Erfolg gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213).

Der Senat hat es für sachdienlich erachtet, klarzustellen, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des Finanzgerichts gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213).



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