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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: V B 79/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei fehlerhaft und das FG habe Beweise unzutreffend gewürdigt, rügt sie Verletzung materiellen Rechts durch das FG. Das führt nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116).

2. Die Klägerin rügt auch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ohne Erfolg. Die Klägerin macht geltend, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt und die von ihr angebotenen Beweise nicht erhoben, da es nicht die näheren Umstände der Vereinbarung über die Fahrzeugnutzung ermittelt habe.

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437). Hieran fehlt es.

b) Auch soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe von ihr angebotene Beweise nicht erhoben, und bei Vernehmung der Zeugen seien die Änderungsbescheide aufzuheben gewesen, führt das nicht zur Zulassung der Revision. Der gerügte Verfahrensmangel ist nur dann i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Die Klägerin hätte vortragen müssen, welche Zeugen zu welchem Beweisthema zu vernehmen gewesen wären, was sie voraussichtlich ausgesagt hätten und weshalb das unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (u.a. zu den Anforderungen an die objektive Nachprüfbarkeit der Anhaltspunkte für die beabsichtigte Nutzung) zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235). An all dem fehlt es.

c) Darüber hinaus handelt es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme), so muss der Beschwerdeführer außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Auch hierzu fehlt ein Vortrag der Klägerin.

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