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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: V B 80/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Mit Beschluss vom 28. März 2001 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage wegen Haftung für Umsatzsteuer ab. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten ... die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu." Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (BGBl I 2001, 442) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mehr angefochten werden. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1999 V B 142/99, BFH/NV 2000, 342; vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes jedoch abzusehen, weil der angefochtenen Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war.



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