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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: V B 85/98
Rechtsgebiete: FGO, BGB, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BGB § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren zusammen mit noch zwei weiteren Gesellschaftern an einer mittlerweile aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese war zur Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 veranlagt worden. Gegen die Umsatzsteuerbescheide haben die Kläger --allein ohne ihre Mitgesellschafter-- geklagt.

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf grundsätzliche Bedeutung stützen; sie meinen, sie hätten im Wege einer "actio pro socio" geklagt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 V B 18/97, BFH/NV 1998, 177).

Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist geklärt.

Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches steht die Geschäftsführung einer aufgelösten Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Demzufolge ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Klage gegen eine Umsatzsteuer-Veranlagung einer GbR unzulässig, wenn entgegen der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter ein Gesellschafter ohne Ermächtigung des anderen Gesellschafters als alleinvertretungsberechtigter Vertreter der Gesellschaft aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1989 V R 36/84, BFH/NV 1990, 386). Dementsprechend können auch nicht einzelne Gesellschafter für die Gesellschaft klagen.

Der Hinweis der Kläger auf die "actio pro socio" begründet keinen erneuten Klärungsbedarf. Wie das FA bereits in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat, betrifft die "actio pro socio" ihrer Definition nach grundsätzlich Ansprüche gegen Mitgesellschafter und nicht Klagen der Gesellschaft gegen Dritte oder Ansprüche Dritter gegen die Gesellschaft (vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Ulmer, § 730 Rdnr. 26 ff.). Sie findet deshalb keine Anwendung, wenn es um die Anfechtung eines an die Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheids geht.

Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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