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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: V B 98/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte die Umsätze der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus dem Betrieb einer Gaststätte in den Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1990 bis 1992 nach einer Außenprüfung um Unsicherheitszuschläge. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte nur für 1990 teilweise Erfolg. Mit der Klage gegen die erwähnten Umsatzsteuerfestsetzungen, über die noch nicht entschieden worden ist, macht die Klägerin u.a. geltend, die Hinzuschätzungen seien unzutreffend.

Den Antrag, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1990 bis 1992 zu gewähren, hat das Finanzgericht (FG) durch den angefochtenen Beschluß vom 20. April 1999 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

In einem beim FG am 28. Mai 1999 auf einem Briefbogen der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) eingegangenen Schriftsatz ist Beschwerde gegen den Beschluß des FG über die Ablehnung des Antrags auf PKH eingelegt worden. Die GmbH ist als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet und es ist weiter u.a. ausgeführt worden: "erheben wir" im Auftrag der Klägerin Beschwerde. In dem Schriftsatz heißt es außerdem: "Wir stellen den Antrag, ... dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe stattzugeben." Der Schriftsatz ist von dem Steuerberater B unterschrieben worden, der auf dem Kopfbogen als Geschäftsführer der GmbH erwähnt wird.

Die Klägerin beantragt, den Beschluß des FG vom 20. April 1999 aufzuheben und ihr PKH zu gewähren.

2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch eine postulationsfähige Person eingelegt worden ist.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gegen den Beschluß des FG über die Ablehnung des Antrags auf PKH (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 29. Januar 1997 XI B 199/96, BFH/NV 1997, 517; vom 28. Januar 1999 V B 3/99, BFH/NV 1999, 955). Darauf ist in der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420).

Im Streitfall ist die Beschwerde von der GmbH für die Klägerin eingelegt worden. Das ergibt sich daraus, daß die Beschwerde auf einem Briefbogen der GmbH und in der "Wir-Form" verfaßt worden ist und daraus, daß sich die GmbH ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet hat (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512; vom 10. Juli 1997 III B 30/97, BFH/NV 1997, 890, jeweils m.w.N.). Hinzu kommt, daß die Beschwerdeschrift durch einen Steuerberater unterzeichnet worden ist, der als Geschäftsführer der GmbH erkennbar ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerde nur von dem Steuerberater persönlich eingelegt worden ist, sind nicht vorhanden.

Fehlt es --wie im Streitfall-- an der Voraussetzung der Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1998 III B 24/98, BFH/NV 1999, 634; vom 28. Mai 1997 VI B 193/96, BFH/NV 1997, 889).

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