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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: V E 2/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 13 Abs. 2
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 7. April 1995 (Umsatzsteuerfestsetzung in Höhe von 2 700 DM) und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2000 das Finanzamt (FA) zu verpflichten, die Umsatzsteuer 1993 in Höhe von 633 928,90 DM festzusetzen.

Das FG beurteilte die Klage als zulässig, aber unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen dieses Urteil wies der Senat durch Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 56/01 (BFH/NV 2002, 805) auf Kosten der Erinnerungsführerin zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin eine höhere Umsatzsteuer als festgesetzt erstrebe. Die Voraussetzungen, wonach ein Steuerpflichtiger auch durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung in seinen Rechten verletzt sein könne, lägen im Streitfall nicht vor.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) ging bei der anschließenden Berechnung der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. April 2002 von einem Streitwert in Höhe der Differenz zwischen festgesetzter und erstrebter Steuerfestsetzung aus.

Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung. Zur Begründung trägt sie vor: Mache der Steuerpflichtige eine Beschwer durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung geltend, weil sich diese Festsetzung in späteren Jahren zu seinen Ungunsten auswirken könne, so sei (ausnahmsweise) bei der Festsetzung des Streitwerts diese mögliche Auswirkung mit zu berücksichtigen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. Januar 1967 I 49/64, BFHE 87, 431, BStBl III 1967, 215; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 26). Vor diesem Hintergrund sei --so trägt die Erinnerungsführerin weiter vor-- der Streitwert im vorliegenden (Sonder-)Fall entweder in der Weise zu berechnen, dass die erwarteten Vorteile aus späteren Veranlagungszeiträumen gegengerechnet würden oder aber der Streitwert des Klageverfahrens mit dem Regelstreitwert bestimmt werde.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können auch Einwendungen gegen den in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200, m.w.N.).

2. Die angefochtene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 € anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; sog. Regelstreitwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, so ist die Beschwer maßgebend (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist nach § 14 Abs. 2 GKG Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Danach ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in erster Linie der Antrag des Beschwerdeführers, bei Fehlen eines Antrags dessen Beschwer durch das angefochtene Urteil (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG) maßgebend (vgl. Ruban in Gräber, a.a.O., Vor § 135 Rz. 33).

b) Hiervon ausgehend hat die Kostenstelle des BFH den Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde V B 56/01 zutreffend in Höhe der Differenz zwischen festgesetzter Umsatzsteuer (2 700 DM) und der von der Erinnerungsführerin vor dem FG erstrebten Festsetzung (633 928,90 DM) festgesetzt.

Im Verfahren V B 56/01 hat die Erinnerungsführerin beantragt, die Revision gegen das vorinstanzliche Urteil zuzulassen. Für den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb die Beschwer der Erinnerungsführerin durch das angefochtene Urteil maßgebend. Da sie mit ihrem Antrag, die Umsatzsteuer 1993 auf 633 928,90 DM festzusetzen, gescheitert war, so dass es bei der bisherigen Steuerfestsetzung von 2 700 DM blieb, betrug der Streitwert 631 228,90 DM.

Macht ein Steuerpflichtiger --wie hier-- eine Beschwer durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung geltend, weil sich diese Festsetzung in späteren Jahren zu seinen Ungunsten (hier: Nichtanerkennung von Vorsteuerbeträgen) auswirken kann, so kann diese mögliche Auswirkung zwar (ausnahmsweise) bei der Festsetzung des Streitwerts mit zu berücksichtigen sein, wie die Erinnerungsführerin zu Recht vorträgt. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn diese späteren Vorteile einigermaßen zuverlässig geschätzt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1971 I B 9/71, BFHE 102, 451, BStBl II 1971, 691). Daran fehlt es im Streitfall.

Der Senat hat hierzu im Beschluss in BFH/NV 2002, 805 ausgeführt, die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG von der Erinnerungsführerin aufgestellte Behauptung, die Summe der für den Ferienpark anfallenden Vorsteuerbeträge übersteige die nach ihrer Rechtsauffassung durch den Verkauf der Wohnrechte entstehende Umsatzsteuer, sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar und jedenfalls nicht belegt; es sei auch sonst nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Erinnerungsführerin etwa bei Steuerfestsetzungen für andere Veranlagungszeiträume oder aus sonstigen Gründen hätte, wenn sie im Streitjahr 1993 entsprechend ihrem Klageantrag veranlagt würde.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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