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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: V R 17/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt bereits für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Eine Partnerschaftsgesellschaft --die hier für die Klägerin und Revisionsklägerin Revision eingelegt hat-- ist von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363, und vom 23. April 1999 VII B 300/98, BFH/NV 1999, 1361).
2. Zudem findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG). Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben. Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft.
3. Schließlich ist die Revision auch deswegen unzulässig, weil sie entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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