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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: V R 29/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte mit Urteil vom 10. Juni 1999 V R 104/98 (BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582) im ersten Rechtsgang auf die Revision des Beklagten und (jetzigen) Revisionsbeklagten (Finanzamt) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG hatte noch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Sammelbeförderungen an ihre Arbeitnehmer als entgeltliche oder unentgeltliche Leistungen --und Letztere ggf. aus überwiegend unternehmerischen Zwecken-- durchführte.

Im zweiten Rechtsgang wies das FG mit Urteil vom 25. März 2004 die Klage ab. Es nahm entgeltliche Sammelbeförderung an. Die Revision ließ das FG nicht zu. Gegen das am 7. April 2004 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 "Revision" ein, mit der sie die Beurteilung der Leistungen als gegen Entgelt ausgeführt rügt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 beantragte die Klägerin, die Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten.

II. Die Revision ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils weist auf diese Voraussetzungen hin. Mangels Zulassung durch das FG ist die als solche eingelegte Revision der Klägerin unzulässig. Für die beantragte Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der Vortrag in der Revisionsbegründung nicht geeignet.

Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Vortrag in der Revisionsbegründung, der im Wesentlichen die Würdigung durch das FG angreift, erfüllt nicht die Darlegungsvoraussetzungen dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

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