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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: V R 49/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 103
FGO § 94
FGO § 104 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1992 Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH (Gemeinschuldnerin), die ... anfertigte und vertrieb. Das Konkursverfahren wurde am 14. November 1991 eröffnet. Nach den Feststellungen bei einer Betriebsprüfung hatte der Kläger 1992 nicht alle steuerpflichtigen Umsätze erklärt und Vorsteuerbeträge aus 1992 erhaltenen Rechnungen geltend gemacht, in denen die bezogenen Lieferungen nicht ausreichend beschrieben worden waren. Deswegen erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für 1992 in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid vom 1. Juli 1994.

Der Kläger legte erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1998 ab. Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift den Beschluß verkündet, daß den Beteiligten eine Entscheidung zugestellt werde. Ein von den Berufsrichtern unterschriebener Urteilstenor ist der Geschäftsstelle nicht übergeben worden. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 21. April 1998 um Mitteilung gebeten hatte, welche Entscheidung am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1998 getroffen worden sei, teilte ihm der Berichterstatter unter dem 8. Mai 1998 mit, die Klage sei durch Urteil abgewiesen worden. Die erwähnte Sitzungsniederschrift wurde an den Prozeßbevollmächtigten am 18. Mai 1998 abgesandt; das vollständige Urteil wurde ihm am 19. Mai 1998 zugestellt.

Der Kläger hat Revision eingelegt, weil dem Urteil nach den geschilderten Vorgängen nicht zu entnehmen sei, daß es auch von den dazu berufenen ehrenamtlichen Richtern gefällt worden sei. Er begehrt sinngemäß die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG.

Das FA ist der Revision entgegengetreten. Der Vorsitzende Richter und der Berichterstatter des erkennenden Senats beim FG haben sich in dienstlichen Stellungnahmen zum Inhalt von Telefongesprächen mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und zur Bekanntgabe des Urteils geäußert. Der Kläger hat seine davon abweichende Darstellung aufrecht erhalten.

2. Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 126 FGO Tz. 2) zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Nach § 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat.

Das FG hat die Revision ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zugelassen. Die Revision ist auch nicht auf die Beschwerde eines Beteiligten vom BFH zugelassen worden. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß vom heutigen Tage zurückgewiesen.

b) Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft.

aa) Mit der Rüge, die ehrenamtlichen Richter hätten bei der Urteilsfindung nicht mitgewirkt, macht der Kläger geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1, § 103 FGO). Diese Rüge ist nicht schlüssig erhoben worden; denn sie wird im Revisionsverfahren nur berücksichtigt, wenn sich der Verfahrensmangel schlüssig aus dem lückenlosen Vortrag (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juli 1992 IX R 81/91, BFH/NV 1993, 114) des Revisionsklägers ergibt.

Das Revisionsvorbringen (unter Berücksichtigung des Akteninhalts) enthält keine Behauptung, die die Besetzungsrüge belegen könnte. Daß die ehrenamtlichen Richter bei der Urteilsfindung (Klageabweisung) am 17. Februar 1998 nicht beteiligt gewesen seien, läßt sich nicht aus der erst am 19. Mai 1998 ausgeführten Zustellung des Urteils schließen. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Streitsache vor dem FG am 17. Februar 1998 ist beurkundet worden, daß die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt haben (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) und daß das FG nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen hatte, eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 104 Abs. 2 FGO) zuzustellen (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 6, 7 ZPO). Die Urteilsfindung als solche mußte in der Sitzungsniederschrift nicht (nachträglich) protokolliert werden.

bb) Soweit mit der Revision wegen der späten Übergabe des Urteils gerügt werden sollte, dieses sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), wäre auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben worden.

Der vorhandene Verfahrensfehler durch Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO wegen der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen für die Übergabe des Urteils bzw. eines von den Berufsrichtern unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle (entsprechend § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO) eröffnet die zulassungsfreie Revision nicht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 28. Januar 1998 II R 40/95, BFH/NV 1998, 855; vom 14. März 1990 X R 52/88, BFH/NV 1991, 49). Die hier gegebene Verspätung der Zustellung des beratenen Urteils führt noch nicht dazu, die Vorentscheidung als nicht mit Gründen versehen zu werten (BFH-Beschluß vom 24. August 1993 VII R 126/92, BFH/NV 1994, 252). Das ist erst bei einer --hier nicht vorhandenen-- Verspätung um mindestens fünf Monate anzunehmen (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 674; BFH-Beschlüsse vom 13. August 1998 VII R 30/98, BFH/NV 1999, 208; vom 11. Juni 1997 I R 86/96, BFH/NV 1997, 878).

cc) Der Senat weicht nicht von Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in der Entscheidung vom 6. Mai 1998 7 B 437/97 (Deutsches Verwaltungsblatt 1998, 1080) ab. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall ist die Vorentscheidung erst drei Monate nach der mündlichen Verhandlung beschlossen und dann zugestellt worden.

Ende der Entscheidung

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