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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: V R 55/00 (1)
Rechtsgebiete: HGB, FGO


Vorschriften:

HGB § 10
HGB § 15 Abs. 2 Satz 1
FGO § 135
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf mit Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00 (BFH/NV 2002, 1601) die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH--, weil sie nicht durch einen wirksam bevollmächtigten Prozessvertreter eingelegt worden war. Diesem Prozessvertreter wurden deshalb die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Der BFH ging dabei davon aus, dass der Prozessvertreter hinsichtlich der Wirksamkeit der ihm vom (ehemaligen) Geschäftsführer der Klägerin G erteilten Prozessvollmacht jedenfalls nicht gutgläubig sei, da die Löschung der Klägerin auf Grund deren Vermögenslosigkeit von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen und nach § 10 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom Registergericht bekannt zu machen ist. Nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB müsse er diese Löschung gegen sich gelten lassen, aus der der Wegfall der Vertretungsmacht des (ehemaligen) Geschäftsführers der Klägerin folge.

Dagegen wendet er sich vorliegend mit seiner "Bitte um Überprüfung der Kostenentscheidung": Der (ehemalige) Geschäftsführer der Klägerin habe ihn erst am letzten Tag der Revisionsfrist (11. September 2000) gegen 17.30 Uhr aufgesucht. Jener sei ihm zwar "von Person her bekannt" gewesen; er sei aber nie zuvor in dessen Angelegenheiten oder in solchen der Klägerin tätig gewesen. Der (ehemalige) Geschäftsführer habe sich als Geschäftsführer der Klägerin ausgegeben und ihn auf die ablaufende Revisionsfrist hingewiesen. Dabei sei die Problematik des Falles, die im Klageverfahren schon überwiegend formeller Natur gewesen sei, in groben Zügen erläutert worden. Darauf sei die Revisionsschrift verfasst worden, da die Revision ausdrücklich zugelassen worden und es angesichts der Tageszeit nahezu unmöglich erschienen sei, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu finden. Die Revisionsschrift sei vom (ehemaligen) Geschäftsführer noch am selben Tag beim Finanzgericht (FG) eingeworfen worden.

Als Prozessvertreter sei er hinsichtlich der Vertretungsmacht des (ehemaligen) Geschäftsführers gutgläubig gewesen, weil von der Löschung der Gesellschaft nicht die Rede gewesen sei. Die Veröffentlichung der Löschung sei wohl vor der Mandatserteilung erfolgt, er habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Veröffentlichungen des Handelsregisters hinsichtlich der ihm zu dieser Zeit unbekannten Klägerin auszuwerten. Eine Klärung über das Amtsgericht sei angesichts der Tageszeit nicht mehr möglich gewesen.

Der Prozessvertreter beantragt sinngemäß, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuheben.

II. 1. Die Bitte der Überprüfung der Kostenentscheidung ist als Gegenvorstellung zu werten, weil mit ihr sinngemäß die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird und kein anderer ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 X R 72/99, BFH/NV 2001, 1127, betreffend Abänderung der zu Lasten eines Prozessvertreters ergangenen Kostenentscheidung, und vom 15. März II R 7/91 --II K 1/94--, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1496).

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gegenvorstellung braucht der Senat nicht weiter einzugehen, weil das Vorbringen des Prozessvertreters in der Sache zu keiner anderen Beurteilung führt, als sie der angegriffenen Kostenentscheidung zugrunde liegt. Soweit der Prozessvertreter geltend macht, er sei --entgegen der Begründung der angegriffenen Kostenentscheidung-- hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des (ehemaligen) Geschäftsführers der Klägerin gutgläubig gewesen, kann dies die Gegenvorstellung nur dann stützen, wenn sich daraus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt. Die Entscheidung des Gerichts darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gründe gestützt sein, zu denen sich die Beteiligten nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern nach dem Verfahrensablauf auch kein Anlass bestand (Verbot der Überraschungsentscheidung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1127). So liegt der Fall hier nicht. Im Revisionsverfahren hat das FA die Frage der Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Prozessvertreters deutlich angesprochen und eine Unzulässigkeitsentscheidung beantragt. Der Prozessvertreter ist darauf nicht eingegangen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung rechtliche Gesichtspunkte als maßgebend herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen. Das gilt auch für die Folge der Kostenlast bei einer vollmachtlosen Rechtsmittelführung.

3. Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen; § 135 der Finanzgerichtsordnung betrifft nur Rechtsmittelverfahren (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

Ende der Entscheidung

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