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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: V R 57/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785; vom 13. Mai 2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290, jeweils m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält es für zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261; BFH-Beschluss vom 6. September 1989 II R 70/85, BFH/NV 1990, 448). Es entspricht vorliegend --gemäß dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten-- billigem Ermessen, die Kosten des Klageverfahrens dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt) aufzuerlegen und die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben, weil in aller Regel einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zu folgen ist, sofern diese --wie hier-- dem Verfahrensrecht nicht widerspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 1993 VII B 254/91, BFH/NV 1994, 732, m.w.N.).

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