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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: V R 74/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger), einen ehemaligen Steuerberater, ist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 2000 ein klageabweisendes Urteil ergangen. In dem Termin war für den Kläger niemand erschienen. Sein Prozessvertreter hatte am Vortag gebeten, ihm einen Monat Frist zur Einarbeitung in die Akte zu gewähren und aus diesen Gründen einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen; am Morgen des Verhandlungstages hatte er per Fax dem Finanzgericht (FG) mitgeteilt, er sei reiseunfähig erkrankt, und deshalb um Terminsverlegung gebeten. Der Vorsitzende kam der Bitte um Terminsverlegung nicht nach; das FG lehnte eine Vertagung in dem angefochtenen Urteil ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 304).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter anderem mit der vorliegenden Revision. Unter Hinweis auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. rügt er, er sei aufgrund der dem Gericht bekannten und von diesem entschuldigten Erkrankung und Reiseunfähigkeit seines Prozessbevollmächtigten nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen; es sei deshalb sein rechtliches Gehör verletzt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) ist der Revision entgegengetreten.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, da die Vorentscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

2. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. bedurfte es einer Zulassung der Revision nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt wurde, dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. musste die Revision oder Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt wurden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergaben.

Der Kläger hat nicht schlüssig die Verletzung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. gerügt. Die behauptete rechtswidrige Ablehnung eines Vertagungsantrages beinhaltet allenfalls den --vom Kläger zulässigerweise auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten-- Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO). Sie eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision wegen mangelnder Vertretung nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1995 IX R 15/94, BFH/NV 1995, 913, m.w.N.).

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