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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: V S 10/00
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war Gründungsgesellschafter und seit Februar 1992 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH). Am 1. November 1993 veräußerte er seine Gesellschaftsanteile an eine Holding AG (AG) in Panama. Weil die Vertretungsmacht der für die AG handelnden Personen nicht nachweisbar war, sahen die beteiligten Registergerichte die Veräußerung der Geschäftsanteile und die dadurch veranlassten Gesellschafterbeschlüsse als unwirksam an.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Antragsteller für Umsatzsteuern der GmbH ab 1990 sowie für Säumnis- und Verspätungszuschläge durch Haftungsbescheid vom 23. Mai 1995, geändert durch Haftungsbescheide vom 23. Januar 1997 und vom 27. Mai 1997, in Anspruch. Den Einspruch des Antragstellers gegen den letztbezeichneten Haftungsbescheid über insgesamt ... DM wies das FA zurück. Der Antragsteller erhob dagegen Klage und erreichte, dass das FA den in dem Haftungsbescheid vom 27. Mai 1997 festgesetzten Haftungsbetrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) auf ... DM ermäßigte.

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2000 (2 K 2048/98) ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Kläger habe seinen steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer hinsichtlich der Umsatzsteuern der GmbH bis zum 1. November 1993 schuldhaft nicht genügt und hafte nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977). Er habe zu verantworten, dass die GmbH eine Umsatzsteuererklärung für 1991 fehlerhaft und Umsatzsteuererklärungen für 1992 und 1993 nicht abgegeben habe. Er habe auch keine Mittel zur Tilgung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten der GmbH zurückbehalten, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.

Mit der Beschwerde begehrte der Antragsteller Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (V B 98/00). Mit einem am 31. Mai 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller außerdem Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 27. Mai 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 1997 und der Erklärung des FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 23. Februar 2000 in dem Verfahren 2 K 2048/98 bis zu einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.

Dazu trägt er vor, auf Betreiben des FA sei Termin zur Versteigerung seines Grundstücks mit Gaststätte und Pension von dem Versteigerungsgericht auf den 6. Juni 2000 angesetzt worden. Die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids sei wegen unbilliger Härte geboten. Die Versteigerung des Grundstücks lasse für das FA wegen der vorgehenden Grundpfandrechte von Kreditinstituten keinen Erlös erwarten. Das FA entziehe ihm durch die Zwangsversteigerung seines Grundstücks die Grundlage, Einnahmen zu erwirtschaften, mit denen er die Verbindlichkeiten abtragen könne.

Die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 98/00) hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet.

a) Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers (V B 98/00) mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Damit ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Haftungsbescheid bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Eine Aussetzung der Vollziehung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts kommt nicht mehr in Betracht. Das gilt sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit beantragt wird, als auch, wenn die Aussetzung der Vollziehung --wie im Streitfall-- wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte begehrt wird.

b) Die insoweit vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers sind der Sache nach auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet, über die der BFH im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu entscheiden hat.



Ende der Entscheidung

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