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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: V S 15/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Vertretungszwang besteht auch für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, wenn der BFH --wie hier-- gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Gericht der Hauptsache ist (BFH-Beschluss vom 20. September 1995 I S 5/95, BFH/NV 1996, 349). Im Streitfall ist der Antrag nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Gesellschaft gestellt worden.
Ende der Entscheidung
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