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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: V S 15/09 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 lehnte das Finanzgericht (FG) im Verfahren 5 K 275/06 U den Antrag der Antragstellerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am FG A, des Richters am FG B und der Richterin am FG C wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin im Verfahren V B 32/09 und beantragt hierfür "vorsorglich Prozesskostenhilfe".

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

1.

Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. ablehnend BFH-Beschluss vom 11. März 2009 X S 3/09 (PKH), [...]; vom 12. August 2008 II S 19/08, [...]; bejahend Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, 1286, und Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 44).

2.

Der Antrag auf PKH scheitert jedenfalls aus folgenden Gründen:

a)

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Antragstellerin gehört als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil sie als Gesellschaft befugt ist, selbständig gegen Umsatzsteuerbescheide Klage zu erheben (BFH-Beschluss vom 3. August 2007 V S 18/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2309, m.w.N.). Das gilt auch für die GbR in Liquidation. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies wird z.B. dann bejaht, wenn ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen oder eine Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde (vgl. Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 53, m.w.N.). Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

b)

Darüber hinaus setzt auch die Bewilligung von PKH an parteifähige Vereinigungen gemäß § 142 FGO i.V.m. § 116 Satz 2 ZPO, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO u.a. eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus. An der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt es vorliegend, weil der Rechtsbehelf, für den die Antragstellerin PKH begehrt, nicht statthaft ist. In dem Beschwerdeverfahren, für das PKH beantragt wird, richtet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am FG A, des Richters am FG B und der Richterin am FG C wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Beschluss kann gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

3.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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