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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: V S 16/09 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

1.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2.

Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag abweichend von der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtslage (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124, und vom 9. Juni 2008 V S 41/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1855) seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Vertretungszwang besteht (offen BFH-Beschlüsse vom 25. September 2008 X S 39/08 (PKH), [...], und vom 28. Januar 2009 XI S 15/08 (PKH), [...]; vom 11. Mai 2009 II S 4/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R583; vgl. dazu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, und in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 62 FGO Rz 101; Bergkemper in HHSp, § 129 FGO Rz 7; Loose, Der AO-Steuer-Berater 2008, 252).

3.

Der Antrag wäre --dessen Zulässigkeit unterstellt-- jedenfalls unbegründet. Denn auch nach der vor dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage musste der Antragsteller innerhalb der insoweit maßgebenden Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO (zur Maßgeblichkeit dieser Frist vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1124) zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darlegen (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2008 V S 3/08, BFH/NV 2008, 1858; in BFH/NV 2005, 1124, und vom 12. August 2008 X S 29/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1869).

4.

Die für die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Erfolgsaussicht besteht deshalb nicht, wenn sich aus dem Antrag keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2000 V S 22/00, BFH/NV 2001, 629). So liegt es im Streitfall. Das gilt insbesondere auch für den Vortrag des Antragstellers, er habe entgegen dem Urteil des FG (S. 14 und 15) seine Mitwirkungspflicht umfassend erfüllt (Beschwerdeschrift, S. 2).

5.

Die Entscheidung über den Antrag auf PKH ist gebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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