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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: V S 18/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 230/02 V S 18/02

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat unter der "Gesch.Nr. 15 K 7896/98 U" Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster eingelegt und zunächst beantragt, ihm sowohl für diese Beschwerde als auch für die spätere Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Der Schriftsatz vom 8. November 2002 ist an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet und dort am 13. November 2002 eingegangen.

Die Urkundsbeamtin des 15. Senats des FG und die Geschäftsstelle des erkennenden Senats (Geschäftsstelle) gingen davon aus, dass der Schriftsatz das Urteil des FG vom 28. August 2002 15 K 4749/01 U wegen Umsatzsteuer 1991 betreffe. Dieses war dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2002 zugestellt worden.

Die Geschäftsstelle hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorschrift des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingegangen sei. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 FGO.

2. a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

b) Will der Rechtsmittelführer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen, muss er das Urteil bezeichnen, gegen das er Revision einlegen will und zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949). Dies ist hier nicht geschehen. Der Senat kann nicht erkennen, ob sich die Nichtzulassungsbeschwerde wirklich gegen das Urteil des FG Münster vom 28. August 2002 15 K 4749/01 U richtet und --falls dem so ist-- aus welchen Gründen. Die in der Beschwerdeschrift angesprochene Frage, ob der Beschwerdeführer "Inhaber der Firma" war, hat das FG in dem genannten Urteil dahinstehen lassen, so dass nicht erkennbar ist, inwiefern diese Frage die Zulassung der Revision begründen könnte.

3. Da der Beschwerdeführer --außer in der PKH-Sache-- vor dem BFH nicht auftreten darf (§ 62a FGO), ist auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unzulässig.

Ende der Entscheidung

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