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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: V S 2/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 133a Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision die Urteile des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 21. Juni 2006 1 K 305/05 und 1 K 306/05 aufgehoben und die Sachen an das FG zurückverwiesen. Von einer weiteren Begründung hat der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Zu deren Begründung macht sie u.a. geltend, der Senat habe sich in dem gerügten Beschluss mit ihrem Vortrag zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht ausreichend auseinandergesetzt und den Rechtsstreit "greifbar gesetzes- und rechtswidrig" entschieden.

Die Klägerin beantragt,

die Verfahren V B 118/06 und V B 119/06 fortzusetzen.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.

II.

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig, weil der Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO, der auch für das Verfahren nach § 116 Abs. 6 FGO Anwendung findet (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2007 VIII B 154/06, BFH/NV 2007, 1910, m.w.N.), befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen. Hierauf aufbauend räumt § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO dem Senat auch die Möglichkeit ein, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ergangen ist (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2007 I S 19/06, BFH/NV 2007, 1670; vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in der konkreten Verfahrenssituation der von ihr gerügten Beschlüsse --Entscheidung unter Stattgabe des Begehrens auf Aufhebung der Entscheidungen des FG-- verletzt sein könnte.

Die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 unter den Aktenzeichen V B 118/06 und V B 119/06 beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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