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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: V S 29/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2004 V B .../04 die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer der nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Personen oder Gesellschaften erhoben worden war. Auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung war der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts (FG) und nochmals durch das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 9. Juni 2004 hingewiesen worden.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 erhob der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2004 Beschwerde, mit der er lediglich vorträgt, er sei mit Schreiben vom 9. Juni 2004 darauf hingewiesen worden, sein Vorgang werde unter dem Az. V B .../04 bearbeitet; ein Termin zur Abgabe eines Schriftsatzes sei nicht genannt worden.

II. Der Senat versteht das Schreiben des Klägers als Gegenvorstellung, mit der er geltend machen will, er habe sich mangels Angabe eines Termins zur Abgabe eines Schriftsatzes zu seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr äußern können, und damit sinngemäß rügt, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. dazu zuletzt BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2004 VIII S 6/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hat das FG den Kläger ausdrücklich sowohl auf das Vertretungserfordernis nach § 62a FGO als auch auf die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie auch auf die Frist für deren Begründung hingewiesen. Eines Hinweises auf einen "Termin zur Abgabe eines Schriftsatzes" bedurfte es deshalb nicht.

Sind --wie hier wegen Fehlens einer i.S. des § 62a FGO ordnungsgemäßen Vertretung-- innerhalb der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Monatsfrist (§ 116 Abs. 2 FGO) nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist eine Entscheidung darüber, ob möglicherweise Gründe für eine Zulassung der Revision vorgelegen hätten, nicht mehr möglich. Selbst wenn der Kläger die Beschwerde innerhalb der gesetzlich geregelten Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) begründet hätte, hätte dies nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) analog. Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 € an.

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