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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: V S 35/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 133a
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) stellte den an den Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2001 öffentlich zu, weil es ihm zuvor trotz Einschaltung von Einwohnermeldeämtern und der Deutschen Post AG nicht gelungen war, eine Anschrift zu ermitteln, unter der dem Antragsteller Verwaltungsakte hätten zugestellt werden können. Auch die Einspruchsentscheidung vom 11. April 2004 wurde öffentlich zugestellt. Die Einspruchsentscheidung wurde am 4. Mai 2004 ausgehängt; der Tag der Abnahme der Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung war der 15. Juni 2004.

Im Oktober 2004 wandte sich der Antragsteller mit einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 an das FA mit dem Ziel einer Änderung des Umsatzsteuerbescheides. Das FA lehnte eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides unter Hinweis auf dessen Bestandskraft ab. Hiergegen richtet sich die im Dezember 2005 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, über die das FG noch nicht entschieden hat.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FG mit Beschluss vom 14. August 2006 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG im Wesentlichen aus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2001 bestünden nicht, weil dieser in Bestandskraft erwachsen sei. Die dagegen erhobene Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Beschwerde gegen den Beschluss ließ das FG nicht zu. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss nicht gegeben ist.

Mit der außerordentlichen Beschwerde, die der Antragsteller selbst beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte, machte er geltend, der Beschluss des FG beruhe auf einer bewussten greifbaren gesetzwidrigen Anwendung des Prozessrechts. Gewichtige verfassungsrechtliche Gründe machten eine Entscheidung des BFH erforderlich.

Zudem beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Senat unter dem Az. V B 176/06 geführte Verfahren über die außerordentliche Beschwerde. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

II. 1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a FGO für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der Antrag war aber abzulehnen, weil die außerordentliche Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzgerichtsverfahren nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 2. Oktober 2006 III B 123/06, juris; vom 13. September 2006 VII B 150/06, BFH/NV 2007, 78). Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416).



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