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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: V S 4/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 62 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller ist in den Verfahren seiner Ehefrau, der Antragstellerin, wegen Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1999 bis 2000 und Verzinsung von Umsatzsteuer-Guthaben als Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das Finanzgericht (FG) ihn mit Beschlüssen vom 27. Januar 2003 nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten zurückgewiesen.

Hiergegen haben sich die Antragsteller persönlich mit Beschwerden vom 6. Februar 2003 gewandt. Gleichzeitig haben sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt, "wenn die Entscheidung nicht zurückgenommen wird und Klage erforderlich wäre". Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Formblatt haben die Antragsteller nicht eingereicht.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Zulässigkeit eines PKH-Antrages für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) steht nicht entgegen, dass der Antrag beim FG angebracht wurde, denn auch das FG ist Prozessgericht i.S. des § 117 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

Auch konnte der Antrag von den Antragstellern persönlich gestellt werden; der Vertretungszwang nach § 62a FGO gilt für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden können --hier für den Antrag auf PKH-- nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 847).

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Antrag auf Gewährung von PKH bereits unwirksam ist, weil er unter einer unzulässigen Bedingung erhoben worden ist (vgl. dazu Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl. 2002, § 117 Rn. 5). Denn dem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wird PKH für die Durchführung eines finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens beantragt, so kommt eine Bewilligung von PKH nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist die nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152; vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 24. Januar 1997 X S 24/96, BFH/NV 1997, 376). Hieran fehlt es im Streitfall.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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