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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: V S 6/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
1. Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1989 bis 1994 und die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1992 als unbegründet ab. Dagegen legte sie Nichtzulassungsbeschwerde ein, die der Senat durch Beschluss vom 20. Oktober 2003 als unbegründet zurückgewiesen hat.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1989 bis 1994 und der Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1992 (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin sind die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Steueränderungs- und Zinsbescheide bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Eine Aussetzung der Vollziehung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts kommt nicht mehr in Betracht. Das gilt sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit beantragt wird, als auch, wenn die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte begehrt wird.
Ende der Entscheidung
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