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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: V S 8/03 (PKH)
Rechtsgebiete: UStG, ZPO, FGO


Vorschriften:

UStG § 22
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf der Grundlage einer Steuerfahndungsprüfung Umsatzsteuer für den Zeitraum 1991 bis 1996 fest. Der Antragsteller gestand im Strafverfahren die Hinterziehung von Umsatzsteuern und wurde zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; das Strafgericht folgte hinsichtlich der Höhe der Hinterziehung den Feststellungen der Fahndungsprüfung. Im erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, das FA habe die mit dem Prüfungsbericht ausgewerteten Unterlagen rechtswidrig beschafft; diese seien zudem unvollständig. Weitere Unterlagen oder Beweismittel hat der Antragsteller aber nicht vorgelegt.

Im Klageverfahren hatte das Finanzgericht (FG) den Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2002 zur Äußerung auf die Stellungnahme des FA bis 20. September 2002 aufgefordert. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hatte, setzte es mit --förmlich zugestelltem-- Schreiben vom 27. September 2002 eine Frist bis zum 8. November 2002 zur Bezeichnung des Klagebegehrens und der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, sowie zur Einreichung der Steuererklärungen und der gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlichen Aufzeichnungen (vgl. §§ 65, 79b Abs. 1 bzw. § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Antragsteller reichte aber weder weitere Unterlagen ein noch machte er Angaben zur Sache. Vielmehr beantragte er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 11. März 2003 lediglich, ihm weitere sechs Monate Zeit zu geben, obwohl die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen nach Abschluss des Strafverfahrens bereits am 24. April 2002 an die ehemalige Buchhalterin des Antragstellers zurückgegeben worden waren.

Das FG wies darauf die Klage als unzulässig ab, weil weder das Klagebegehren ausreichend bezeichnet noch fristgemäß eine Beschwer ergebende Tatsachen angegeben worden seien. Im Übrigen hätten sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für Ermittlungsfehler oder für einen rechtswidrigen Ablauf der Steuerfahndung ergeben; nach den erkennbaren Umständen seien die angefochtenen Steuerfestsetzungen sowohl dem Grunde nach als auch in ihrer Höhe zutreffend.

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Antragsteller am letzten Tag der Frist persönlich Beschwerde ein und kündigte an, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nachzureichen, sobald ihm mitgeteilt worden sei, an wen die Unterlagen zu richten seien. Im Grunde gehe es "nur darum", ihm eine "angemessene Frist" zur Nachreichung der "ordentlichen Unterlagen" zuzugestehen.

Nachdem die Geschäftsstelle des V. Senats bezüglich der PKH auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts und das Erfordernis einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen hatte, reichte der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Es sei ihm nicht klar gewesen, dass mit der Beschwerde auch der PKH-Antrag einzureichen sei. Auf Grund seiner gesundheitlichen Situation sei er nur sehr schwer in der Lage, seine Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erledigen. Dies betreffe insbesondere die weitgehende Unfähigkeit, Termine einzuhalten. Eine Auskunft des ihn lange behandelt habenden Arztes sei möglich. Er bat um eine letzte Chance, sich in der Sache einzulassen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH zu gewähren.

Der Antrag auf Gewährung von PKH war abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.

Außerdem hat nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO (auch) der zunächst auf sich allein gestellte Antragsteller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Wenn PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde begehrt wird, muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355; vom 28. Oktober 1999 V S 17/99, BFH/NV 2000, 345, und vom 4. Juli 2001 X S 8/01, juris).

Der Antragsteller hat hier aber bis heute nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein könnte. Es geht ihm vielmehr (auch) mit der Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß darum, Zeit zu gewinnen, um sich zur Sache einzulassen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Zulassungsgrund vorhanden.

Auf die nach § 56 FGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es deshalb nicht an.

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