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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: V S 9/05
Rechtsgebiete: FGO, JBeitrO, GKG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4
JBeitrO § 2 Abs. 2 Buchst. c
JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1
JBeitrO § 8 Abs. 1
GKG § 4
GKG § 5 a.F.
GKG § 5 Abs. 4 Satz 3
GKG § 66 n.F.
GKG § 72
ZPO § 766
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer hatte das Finanzgericht (FG) in einem "Zwischenstreit über die Befangenheit" am 28. Januar 2002 beschlossen:

"Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Feststellung der Befangenheit des Richters am Finanzgericht (X) wird abgelehnt."

Der Prozessbevollmächtigte --ein Steuerberater-- legte "das zulässige Rechtsmittel" ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. April 2002 V B 50/02 als unzulässig, weil gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kosten des Verfahrens hatte der Steuerberater zu tragen.

Mit Schreiben vom 5. April 2005 wandte sich der Steuerberater an die Kostenstelle des BFH. Er macht geltend, die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts (BPatG) wolle von ihm Kosten beitreiben, die beim BFH entstanden seien. In diesem Zusammenhang sei ihm eine Kostenrechnung über 26,50 € vorgelegt worden, betreffend die Streitsache gegen Herrn Z, Az. V B 50/02. Vollziehungs- und Erzwingungsmaßnahmen seien ihm angedroht worden.

Insoweit bittet der Steuerberater um Aussetzung der Vollziehung der Rechnung, hilfsweise um sofortige Aussetzung der Beitreibung, weil es bisher am wirksamen Zugang eines Leistungsgebots fehle.

Ferner bittet der Steuerberater um Bekanntgabe einer Rechtsgrundlage dafür, dass er und nicht der Kläger in dem bezeichneten Verfahren die Kosten übernehmen solle. Auch sei der Gebührenansatz der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Er erhebe hiermit "das zulässige Rechtsmittel".

Die Kostenstelle legte den Vorgang im Hinblick auf den Eilantrag dem V. Senat vor.

II. Der Senat wertet das Vorbringen als Erinnerung gegen den Kostenansatz und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung. Über die Erinnerung war hier noch nicht zu entscheiden; sie ist bei der Kostenstelle anhängig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.

1. Gerichtskosten, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind, werden nach der Justizbeitreibungsordnung --JBeitrO-- (BGBl I 1957, 861) beigetrieben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO). Vollstreckungsbehörde, der die Beitreibung obliegt, ist gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. c JBeitrO für Ansprüche, die beim BFH entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des BPatG.

Bei diesen in § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO bezeichneten Ansprüchen sind gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrO Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerung gegen den Kostenansatz vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen.

Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (vgl. § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Gemäß § 72 GKG i.d.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718), die mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, sind "das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf weiter ... anzuwenden (1.) in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist".

Der Finanzrechtsstreit, in dem die Zwischenentscheidung mit dem hier maßgebenden Kostenausspruch erging, ist vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden.

Zuständiges Gericht im Streitfall ist der BFH. Bei diesem wurden die Kosten angesetzt. Der Ansatz erfolgte durch Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH vom 24. Juli 2002. Darin heißt es u.a.:

"Die aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.4.02 Az. V B 50/02 von Ihnen als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof werden gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 26,50 € angesetzt."

Die Kostenrechnung enthält ferner die Angabe des Streitwerts und den Gebührenbetrag. Sowohl der Beschluss des Senats als auch die Kostenrechnung wurden dem Steuerberater bekannt gegeben. Soweit er im Schreiben vom 5. April 2005 vorträgt, die Kostenrechnung sei ihm "erst jetzt bekannt geworden", fehlen Anhaltspunkte zu der damit behaupteten verspäteten Bekanntgabe oder einer möglichen Verzögerung der Beitreibungsmaßnahmen.

Der Steuerberater ist ausdrücklich als Kostenschuldner angegeben. Seine Heranziehung als Kostenschuldner beruht auf der Tenorierung im Beschluss des FG vom 28. Januar 2002, mit der "der Antrag des Prozessbevollmächtigten" abgelehnt wurde.

Soweit der Steuerberater Einwendungen gegen die Art der Beitreibung erhebt (Androhung von Maßnahmen) und damit den Antrag auf sofortige "Aussetzung der Vollziehung der Rechnung", hilfsweise sofortige Aussetzung der Beitreibung verbindet, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Letztlich bleibt nur die konkretisierte Einwendung, es fehle bisher am wirksamen Zugang eines Leistungsgebots. Dieses wurde ihm aber --wie oben ausgeführt-- bekannt gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 GKG haben Erinnerung und Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 GKG).

Das Vorbringen des Steuerberaters und die Aktenlage dazu machen es jedoch nicht erforderlich, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ganz oder teilweise anzuordnen.

Im Hinblick auf das vorbezeichnete Vorbringen kann offen bleiben, ob --als "zulässiges Rechtsmittel" noch zusätzlich eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungserinnerung) gemäß § 766 der Zivilprozessordnung in Betracht käme. Diese Erinnerung gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO für das Verwaltungszwangsverfahren. Gegen die Art und Weise der Kostenerhebung ist die Erinnerung nach § 5 GKG a.F./ § 66 GKG n.F. nicht statthaft (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 66 GKG Rn. 14).

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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