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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: VI B 100/08
Rechtsgebiete: FGO, GVG, StBerG, GKG


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
FGO § 155
GVG § 17a Abs. 3 Satz 2
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
GKG § 21 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) hat gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden. Gegen einen solchen Beschluss des FG (oberes Landesgericht gemäß § 2 FGO) steht --worauf das FG in seiner Entscheidung hingewiesen hat-- den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof --BFH-- (gemäß Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes oberster Gerichtshof des Bundes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) nicht zugelassen. Daher ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Beschwerde nicht statthaft und schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Darüber hinaus muss sich vor dem BFH --worauf die Klägerin mit Schreiben des BFH vom 10. Oktober 2008 hingewiesen worden ist-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist auch deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abzusehen.

Ende der Entscheidung

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