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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: VI B 103/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, dass Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers wegen Einsatzwechseltätigkeit als Streifenpolizist zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien und die Vorinstanz abweichende Urteile der Finanzgerichte (FG) Köln und Brandenburg (betreffend eine Politesse und einen Kaminkehrer) ebenso wenig berücksichtigt habe wie eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg (betreffend die Einsatzwechseltätigkeit von Krankenpflegern). Damit seien widerstreitende Rechtsmeinungen zum Sachverhalt vom FG nicht ausreichend gewürdigt worden. Dies führe zur rechtsfehlerhaften Ungleichbehandlung identischer Personengruppen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die Kläger rügen die fehlerhafte Anwendung des materiellen Einkommensteuerrechts, ohne sich hierbei ausdrücklich auf einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO zu stützen. In der Sache wollen sie offenbar eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber zwei Urteilen anderer FG geltend machen und somit das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Zu der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass die Entscheidung eines anderen Gerichts, von der das Urteil des FG abweichen soll, genau bezeichnet und zudem kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Abweichung vorliegen soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2005 I B 24/05, BFH/NV 2006, 74, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weder sind die Urteile des FG Köln und des FG des Landes Brandenburg nach Aktenzeichen und/oder Fundstelle genau bezeichnet, noch ist eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet, zu der eine Divergenz bestehen soll. Letzterem wäre nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und gegenübergestellt würden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, s. u.a. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2005 XI B 24/05, BFH/NV 2006, 1102; vom 11. November 2005 II B 24/05, nicht veröffentlicht; vom 4. Mai 2005 XI B 225/03, BFH/NV 2005, 1603; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618; vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632, jeweils m.w.N.; s. ferner Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2003 VI B 174/00, BFH/NV 2001, 451 zu § 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO a.F.). Die gerügte "rechtsfehlerhafte" Ungleichbehandlung für sich wäre, wenn sie denn vorliegen sollte, ein Rechtsanwendungs- bzw. Subsumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen könnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 74; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 55, m.w.N.).
Auch was die Verfügung der OFD Magdeburg angeht, sind weder Aktenzeichen noch Fundstelle bezeichnet. Es ist nicht Aufgabe des BFH als Revisionsgericht, einen derartigen Darlegungsmangel durch eigene Recherchen von Amts wegen zu heilen. Außerdem wäre es zur Darlegung des insoweit allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erforderlich gewesen, eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu konkretisieren (s. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 27, 28, m.w.N.). Auch daran fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
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