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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: VI B 106/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

EStG § 53 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die Jahre 1989 bis 1991 und 1993 bis 1994 geänderte Einkommensteuerbescheide, mit denen gemäß § 53 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Existenzminimum für die Tochter des Klägers steuerfrei belassen wurde; für das Jahr 1992 wurde ein entsprechender Antrag des Klägers abgelehnt. Bei der Berechnung hatte das FA nach § 53 Satz 3 EStG den jeweiligen Kindergeldanspruch des Klägers berücksichtigt. Im Einspruchs- und Klageverfahren wandte der Kläger vergeblich ein, die Hinzurechnung des Kindergeldes habe zu unterbleiben, da er tatsächlich kein Kindergeld und auch keine vergleichbare Leistung erhalten habe. Kindergeld dürfe nur bei tatsächlichem Zufluss zugerechnet werden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 2002 VI R 30, 31/01 (BFHE 199, 288, BStBl II 2003, 130) mit der Begründung ab, bei dem "zustehenden Kindergeld" handele es sich nur um eine vom Gesetz vorgegebene Rechenposition als Grundlage der Umrechnung in einen fiktiven Kinderfreibetrag. Auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld komme es nicht an.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die er ohne weitere Begründung auf grundsätzliche Bedeutung stützt.

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde --im Hinblick auf die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Darlegung von Zulassungsgründen-- zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtslage eindeutig ist. Die zugrunde liegende Rechtsfrage (Auslegung des Tatbestandsmerkmals "das dem Steuerpflichtigen zustehende Kindergeld" in § 53 Satz 3 EStG) ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Das angefochtene Urteil entspricht dem "eindeutigen" Gesetzeswortlaut (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 288, BStBl II 2003, 130 unter 2. b). Die Auslegung des FG wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber dann, wenn es auf die Anrechnung des tatsächlich gezahlten Kindergeldes ankommt, dies unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.).



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