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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: VI B 108/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 152
AO 1977 § 152 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wollen mit der angestrebten Revision eine Klärung der Rechtsfrage herbeiführen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung festsetzen konnte, obgleich der Einkommensteuerbescheid erst rd. neun Monate nach Eingang der Steuererklärung ergangen ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 30, m.w.N.). Ein Zulassungsgrund besteht weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, sowohl repressiven als auch präventiven Charakter hat (vgl. Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 63/00, BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679; vom 10. Oktober 2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124; vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618). Dieser doppelten Funktion des Verspätungszuschlags (Prävention und Sanktion) entsprechend sind nach § 152 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bei seiner Bemessung neben dem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, auch die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Die Kläger weisen zu Recht selbst darauf hin, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Grundsatz auch dann nicht ermessenswidrig ist, wenn die verspätet eingegangene Erklärung vom FA nicht sofort bearbeitet wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Verspätungszuschlag auch präventiven Charakter hat und den Steuerpflichtigen zu künftig fristgerechter Abgabe der Erklärungen anhalten soll (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679; vom 26. September 2001 IV R 29/00, BFHE 196, 392, BStBl II 2002, 120 unter Ziff. 4. a, und in BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124). Die verspätete Abgabe der Steuererklärung wird nicht dadurch entschuldbar, dass das FA seinerseits die Steuerfestsetzung nicht zeitnah durchführt bzw. durchführen kann. Denn die Vorschrift des § 152 AO 1977 stellt auf die Abgabe der Erklärung bzw. auf die Bearbeitungsmöglichkeit durch das FA ab (vgl. auch Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 152 AO Rz. 30).

Nach der Rechtsprechung des BFH kann allerdings eine ungewöhnlich späte Bearbeitung der Steuererklärung im Rahmen der Ermessensausübung angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124, und in BFHE 198, 399, BStBl II 2002, 679; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 152 Rz. 11).

Entgegen der Annahme der Kläger liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn weder aus den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), gegen die zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben wurden, noch aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich entnehmen, dass das FA erst ungewöhnlich spät nach Eingang der Steuererklärung mit deren Bearbeitung begonnen hat. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich vielmehr, dass der Einkommensteuerbescheid "nach weiteren Ermittlungen" erlassen wurde. Auch nach Angaben der Kläger war die spätere Steuerfestsetzung "auf Ermittlungen wegen des Kindergelds zurück zu führen". Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das FA die Bearbeitung der Erklärung unverhältnismäßig lange hinausgezögert hätte. Die von den Klägern als bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen einer ungewöhnlich zeitfernen Bearbeitung der Steuererklärung abzusehen ist, stellt sich nicht.

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