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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: VI B 109/08
Rechtsgebiete: GG, FGO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt sind. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist; hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, und vom 4. März 2009 VI B 105/08, [...]). Die Beschwerde hat dabei auch auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage einzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, [...]).

Der Kläger behauptet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Verwaltungsakt, durch den der Beginn einer Außenprüfung festgelegt wird, sich unabhängig von dem tatsächlichen Prüfungsbeginn mit dem Ablauf des Tages erledigt, der für den Beginn der Außenprüfung vorgesehen ist. Es ist indes weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Frage im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war. Denn das Finanzgericht (FG) hat unabhängig davon, ob sich der angefochtene Bescheid vom 17. April 2007 erledigt hat, ein Rechtsschutzinteresse (Feststellungsinteresse) des Klägers bejaht und über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids entschieden. Soweit der Kläger vorträgt, das FG gehe fälschlich davon aus, dass die Lohnsteuer-Außenprüfung beim Kläger --sinngemäß aufgrund der erfolglos vor dem FG und dem BFH (Az. VI B 51/07) angefochtenen Prüfungsanordnung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 24. März 2006-- bereits begonnen habe und der Bescheid vom 17. April 2007 dahin zu verstehen sei, dass die bereits begonnene Prüfung in den Räumen des Klägers fortgesetzt werden solle, wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung des FG. Mit der Rüge von in der (vermeintlichen) fehlerhaften Rechtsanwendung liegenden materiell-rechtlichen Fehlern des FG-Urteils, also dessen inhaltlicher Richtigkeit, kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354; vom 1. April 2008 IX B 257/07, BFH/NV 2008, 1331; vom 3. Februar 2009 VIII B 114/08, BFH/NV 2009, 887, und vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976).

2.

Auch ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann gegeben sein, wenn das FG bei seiner Entscheidung den in den Verfahrensakten enthaltenen Vortrag eines Beteiligten nicht berücksichtigt. Zur schlüssigen Rüge eines solchen Verfahrensfehlers müssen die (angeblich) vom FG übergangenen Akten, Aktenteile oder Schriftsätze genau bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, welche Schlussfolgerungen sich dem FG ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen. Schließlich muss die Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels dargetan werden (BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527; vom 13. Juni 2005 I B 138/04, BFH/NV 2005, 2212, und vom 23. Oktober 2008 X B 168/08, BFH/NV 2009, 187).

Der Kläger macht sinngemäß geltend, dass das FG nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger beim Finanzamt D die Übernahme und Weiterführung der vom FA angeordneten Außenprüfung beantragt habe und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei; dies habe dem FG nach den Gerichtsakten bekannt sein müssen. Das FA hat diesen Vortrag dahin erläutert, dass der Kläger gegen die von D erteilte Zustimmung i.S. von § 26 Satz 2 der Abgabenordnung Einspruch eingelegt habe. Auch dies zugrunde gelegt, wird nach den genannten Maßstäben ein Verstoß gegen den klaren Akteninhalt nicht schlüssig gerügt. Zudem lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass das FG dem Umstand, dass der Kläger auch die von D erteilte Zustimmung angefochten hat, von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt Bedeutung beigemessen hat. Das FG hat in seinem angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt, dass dem Kläger erst nach der von D erteilten Zustimmung rechtliches Gehör erteilt worden sei. Demnach kam es dem FG ersichtlich nur darauf an, dass der Kläger von der Zustimmung des D überhaupt Kenntnis erlangt hat. Soweit das FG ein Einverständnis des Klägers für nicht erforderlich gehalten hat, bestand auch kein Anlass, auf den vom Kläger mit seiner Verfahrensrüge angesprochenen Antrag einzugehen. Damit richtet sich auch die Verfahrensrüge des Klägers im Kern gegen eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung des FG, die --wie oben ausgeführt-- nicht zur Zulassung der Revision führt.

Ende der Entscheidung

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