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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: VI B 109/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 94
ZPO § 164 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Urteil vom ... hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1991 abgewiesen. Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde vom 28. Januar 1998 beantragte der Kläger zugleich die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Er machte geltend, das Protokoll sei in wesentlichen Punkten unvollständig. Für die Vorlage des fehlenden Krankenversicherungs- und des Arbeitsvertrages sei für den Fall, dass das Gericht diese Urkunden für entscheidungserheblich halte, eine Frist bis zum 31. Januar 1998 beantragt worden. Außerdem sei ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags für Körperbehinderte nicht protokolliert worden. Wegen der Nichtaufnahme dieser Anträge sei das Protokoll fehlerhaft. Das FG lehnte den Antrag ab, weil das Protokoll nicht unrichtig sei. Die angeblichen Anträge seien nicht gestellt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Der Kläger beantragt die Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom ...

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung jedenfalls insoweit unzulässig, als eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt wird. Denn die Protokollberichtigung (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und ggf. durch dessen Protokollführer vorgenommen werden, nicht aber durch Richter der höheren Instanz (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873, m.w.N.). Nur ausnahmsweise ist die Beschwerde zulässig, wenn geltend gemacht wird, die Berichtigung sei zu Unrecht als (verfahrensrechtlich) unzulässig abgelehnt oder die Entscheidung über den Berichtigungsantrag sei von einer hierzu nicht berechtigten Person getroffen worden oder leide sonst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 1988 X B 1/88, BFH/NV 1989, 643, m.w.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 94 Anm. 21). Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall, in dem es um eine inhaltliche Berichtigung geht, jedoch nicht vor.

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