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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: VI B 119/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

1.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel in Gestalt einer Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend macht (vgl. dazu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80), kann offen bleiben, ob dieser in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt ist. Jedenfalls ist ein solcher Mangel nach Aktenlage nicht ersichtlich. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Auswertung der dem Gericht vorliegenden Akten (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883). Der Kläger macht geltend, dass das Finanzgericht (FG) seinen Schriftsatz vom 14. August 2007 nicht berücksichtigt habe, in dem er zu seinem früheren beruflichen Werdegang, insbesondere seiner Ausbildung zum Bankkaufmann und seiner anschließenden, vor Aufnahme seines Studiums absolvierten nichtselbständigen Tätigkeit bei einer Bank, vorgetragen habe. Das FG habe diesen Vortrag nicht einmal im Tatbestand seines Urteils erwähnt. Indes hat das FG im Tatbestand seiner angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger Räume im Untergeschoss des Hauses in X "von 1984 bis zum Beginn seiner Ausbildung zum Bankkaufmann von 1986 bis 1988 und danach bis zu seinem Studienende schrittweise übernommen" habe. Diese Ausführungen verarbeiten ersichtlich Vortrag des Klägers zu seiner voruniversitären Ausbildung und sprechen deshalb dagegen, dass das FG die Akten nur unvollständig ausgewertet und deshalb Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Soweit das FG darüber hinaus vom Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Vortrag nicht im Einzelnen beschieden hat, ist zu berücksichtigen, dass es § 96 FGO nicht gebietet, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673, und vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599). Dass das FG dem beruflichen Werdegang und der damit verbundenen finanziellen Situation des Klägers einen anderen Stellenwert beigemessen hat als der Kläger, berührt ausschließlich Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber solche der Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 599). Deshalb führt die Rüge des Klägers auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie als Angriff gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG zu verstehen ist (z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 81 f., m.w.N.).

2.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe für seinen Vortrag ausdrücklich auch Beweis angeboten, und damit sinngemäß eine Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, hat er diesen Verfahrensfehler erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) vorgebracht. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist indes nur noch eine Erläuterung und Vervollständigung fristgerecht mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachter Zulassungsgründe möglich (z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.). Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger mit seinem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem FG (§ 90 Abs. 2 FGO) zugleich auf die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet hat (verneinend BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).

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