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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: VI B 12/09
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28).
Nach diesem Maßstab bedarf die vom Kläger und Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob "absetzbare Heimfahrten zwischen Wohnort (bzw. Lebensmittelpunkt) und Arbeitsstätte nachweislich jeweils zwingend nur anerkannt werden können, wenn die Fahrten unmittelbar zwischen den Zielorten ohne Zwischenstopps stattgefunden haben", keiner erneuten Klärung. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 20. Dezember 1991 VI R 42/89 (BFHE 166, 288, BStBl II 1992, 306) entschieden, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, auch dann Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sind, wenn die Fahrt an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen wird (s. dazu auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 462).
Ende der Entscheidung
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