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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: VI B 122/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 12 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden können. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen nach seiner Ansicht vorliegenden Verfassungsverstoß stützt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Klärung der von ihm angesprochenen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage herleitet, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die von ihm herausgestellte Frage im Streitfall entscheidungserheblich und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob unter dem Gesichtspunkt des sog. gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses die Besteuerung des Klägers im Streitjahr beeinflusst werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1991 VI B 44/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885). Es besteht deshalb auch kein Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

3. Die nach Auffassung des Klägers zu klärende Rechtsfrage, ob Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung wegen beruflicher Veranlassung als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, ist nicht grundsätzlich bedeutsam.

a) Das Finanzgericht (FG) hat dargelegt, Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Mängel beträfen nicht unwesentlich die private Lebensführung, auch wenn das Hilfsmittel für die Berufsausübung nützlich sei oder sie erst ermögliche. Der Vortrag des Klägers richtet sich insoweit lediglich gegen die vom FG vorgenommene sachverhaltsbezogene Würdigung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs.

b) Soweit der Kläger die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam ansieht, ob die Aufwendungen für die Zahnbehandlung in Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung aufgeteilt werden könnten, ist die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. Dieses hat darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung Ausnahmen von dem aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes abgeleiteten Aufteilungs- und Abzugsverbot zugelassen hat, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung der Aufwendungen ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im Streitfall fehle es jedoch an Anhaltspunkten für eine sachgerechte Aufteilung, weshalb eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht gerechtfertigt sei. Demgegenüber ist dem Vorbringen des Klägers, der lediglich auf die verschiedenen von der Rechtsprechung zugelassenen Aufteilungsfälle hinweist, ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.

4. Wegen der Rechtsfrage, ob der Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (noch) verfassungsgemäß ist, kann die Revision nicht zugelassen werden, da die Frage in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842). Der Ausgang des Verfahrens hängt nicht von der Frage ab, weil sie nicht zum Streitgegenstand (Gegenstand des Klagebegehrens) des finanzgerichtlichen Urteils gehört.

Ende der Entscheidung

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