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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: VI B 122/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Umstände des Streitfalles und nach Vernehmung mehrerer Zeugen entschieden, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des ihm überlassenen Dienstwagens spreche, nicht erschüttert habe.

Hiergegen bringen die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe einen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es habe die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Beweisregeln im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines Dienstwagens (einschließlich der Anwendung des Anscheinsbeweises) fehlerhaft angewendet.

2. Mit dieser Rüge kann indessen ein Verfahrensfehler grundsätzlich --wie auch hier-- nicht begründet werden. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 VI B 117/06, nicht veröffentlicht, juris; vom 9. Januar 2006 XI B 25/05, BFH/NV 2006, 1106 - die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2007 2 BvR 1003/06 nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.).

3. Im Kern richtet sich das Vorbringen der Kläger gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung und betrifft damit einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (ständige Rechtsprechung; z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 81 f.; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 105 ff.). Überdies kann die Beweiswürdigung des FG in einem Revisionsverfahren ohnehin nur darauf überprüft werden, ob die Schlussfolgerungen des FG aus den verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen mit den allgemeinverbindlichen Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere den allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen vereinbar sind (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702; umfassend zur Frage der Beweiswürdigung und der Bindung des Revisionsgerichts bei Anwendung der 1 %-Regelung: BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210, m.w.N.).

4. Im Übrigen liegen Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO offenkundig nicht vor. Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass die Bewertungsregelungen des § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes nicht zur Anwendung kommen, wenn eine Privatnutzung des Dienstwagens ausscheidet (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116). Dabei spricht indessen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Jedoch bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, des vollen Beweises (BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 96 FGO Rz 44; vgl. umfassend auch von Bornhaupt, Deutsches Steuerrecht 2007, 792 ff.).

Hiervon ausgehend ist das FG in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beweis des ersten Anscheins vom Kläger aufgrund verschiedener Umstände nicht entkräftet worden sei.

Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche und fallübergreifende Rechtsfragen aufwerfen würde, die im allgemeinen Interesse einer Klärung bedürften.

Ende der Entscheidung

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