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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: VI B 123/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977
Vorschriften:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 | |
AO 1977 § 8 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil bei summarischer Prüfung die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung). Die Würdigung der Vorinstanz, dass der Sohn des Antragstellers ab Dezember 1998 weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und dass daher dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kein Kindergeldanspruch zustand, ist nicht zu beanstanden.
Der Wohnsitzbegriff gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) erfordert das Innehaben einer Wohnung i.S. einer tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit. Dabei genügt eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit, weshalb zum Haushalt gehörige Kinder die elterliche Wohnung ebenfalls "innehaben" (vgl. Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 8 AO Rz. 22, 33). Dadurch, dass der Sohn des Antragstellers bei dessen Eltern in Algerien untergebracht war, diente ihm jedoch die Wohnung der Eltern bzw. --nach deren Trennung-- des sorgeberechtigten Elternteils im Inland nicht (mehr) als Bleibe. Die Absicht des Antragstellers, seinen Sohn nach Deutschland zurückzuholen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal der Antragsteller bisher nicht dargelegt hat, für welchen Zeitraum der Aufenthalt des vierjährigen Kindes bei den Großeltern ursprünglich vorgesehen war. Angesichts der Abwesenheitsdauer von über einem Jahr konnte das FG ohne Rechtsverstoß einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland verneinen.
Ende der Entscheidung
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