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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: VI B 123/99
Rechtsgebiete: FGO, VwZG, EStG, AFG, SGB


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 2
VwZG 5 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c
AFG § 103
SGB III § 119 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben. Maßgebend für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ist nicht bereits der dokumentierte Eingang des Schriftstücks in der Anwaltskanzlei. Vielmehr wird die Zustellung erst dann wirksam, wenn der Empfänger vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und die Bereitschaft zur Annahme bekundet hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 5 VwZG Tz. 3, 4, m.w.N.). Dies war im Streitfall der 29. März 1999, so dass mit dem Eingang der Beschwerde beim Finanzgericht (FG) am 29. April 1999 die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.) gewahrt ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Juli 1967 2 BvR 489/66 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 2151) liegt offensichtlich nicht vor. Das FG hat die Ablehnung des Kindergeldanspruchs allein darauf gestützt, dass der Sohn der Klägerin infolge der Untersuchungshaft der Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe. Die weiteren Erwägungen des FG zur subjektiven Einstellung des Sohnes im Hinblick auf die "Tat" und eine mögliche Untersuchungshaft sind für die Begründung nicht maßgebend und tragen die Entscheidung des FG nicht.

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage. Die Klägerin macht lediglich geltend, der Bundesfinanzhof habe die Frage, ob während der Dauer einer Untersuchungshaft ein Kindergeldanspruch bestehe, bisher nicht entschieden.

a) Soweit damit im Anschluss an die Ausführungen des FG in dem angefochtenen Urteil auf die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgestellt wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob ein über 18 Jahre altes, arbeitsloses Kind, das aus der Untersuchungshaft heraus eine Arbeitsstelle sucht, für das Kindergeld berücksichtigt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, da sie eindeutig aus dem Gesetz zu beantworten ist. Das gesetzliche Erfordernis, dass das Kind "der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht", ist gemäß der in § 103 des Arbeitsförderungsgesetzes bzw. ab 1998 in § 119 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gegebenen Begriffsbestimmung dahin zu verstehen, dass der Arbeitsuchende arbeitsfähig, d.h. nicht an der Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung gehindert ist (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. August 1999 5 K 2610/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1295). Diese Voraussetzung ist im Falle der Inhaftierung nicht gegeben.

b) Soweit die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG ausgerichtet ist, wonach ein über 18-jähriges Kind zu berücksichtigen ist, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Sie hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das FG die Möglichkeit einer Berücksichtigung des Kindes nach der genannten Vorschrift nicht geprüft hat.



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