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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: VI B 126/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht.
Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor bei einem Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen als Verfahrensmangel, dass die Beweiswürdigung des FG den allgemeinverbindlichen Grundsätzen einer Beweiswürdigung widerspreche. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entzogen (BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IV B 101/03, BFH/NV 2005, 2205; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für die Rüge der Kläger, das FG habe mit seiner Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 II B 116/05, BFH/NV 2006, 2290; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83, m.w.N.).
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 130/05, BFH/NV 2007, 85; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23, m.w.N.).
Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kläger als Pharmareferent auch ein außerhäusliches Arbeitszimmer zur Ausübung seiner Tätigkeit anmieten könne, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Arbeitszimmer, Begriff der Häuslichkeit). Denn ihre Beantwortung ergibt sich bereits daraus, dass beruflich veranlasste Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Werbungskosten abziehbar sind. Die Kläger setzen mit ihrem Vorbringen lediglich ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom FG vorgenommenen Würdigung der beruflichen Veranlassung der streitigen Aufwendungen. Sie rügen damit nach Art einer Revisionsbegründung die --für eine Zulassung der Revision unbeachtliche-- unzutreffende Beweiswürdigung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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