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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: VI B 128/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe sind ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung jedenfalls nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch macht sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) erforderlich. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.).

Eine solche Rechtsfrage haben die Kläger nicht dargelegt. Denn die von ihnen insoweit aufgeworfene Frage, unter welchen Umständen, insbesondere bei welchem Fahrzeugalter, bei welcher Kilometerleistung und bei welchem Fahrzeugtyp ein Motorschaden ein außergewöhnliches Ereignis sei, hatte der Senat schon früher (BFH-Urteile vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325) entschieden. Dort hatte er betont, dass die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Reparaturaufwendungen, insbesondere der Einbau eines Austauschmotors, zu den gewöhnlichen auf Verschleiß beruhenden oder zu den außergewöhnlichen Kosten gehören, grundsätzlich dem Finanzgericht (FG) im Rahmen der Sachverhaltswürdigung obliege, und insbesondere auch hervorgehoben, dass sich allgemeine Regeln, inwieweit Reparaturaufwendungen zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Kosten gehören, nicht aufstellen ließen. Im Revisionsverfahren könnte daher allenfalls geprüft werden, ob die Würdigung möglich war.

2.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert. Davon ist auszugehen, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, jeweils m.w.N.). Eine solche Veranlassung gibt indessen die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage angesichts der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 1985, 28; in BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325) nicht.

3.

Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist nicht gegeben. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise dabei zu erheben. Soweit nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, hat es den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht jedoch nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227). Angesichts dessen war es nicht verfahrensfehlerhaft, kein Sachverständigengutachten zu der von den Klägern aufgestellten Behauptung einzuholen, dass von Fahrzeugen des Typs, wie es der Kläger gefahren hatte, eine Laufleistung von mindestens 300 000 km zu erwarten sei. Denn entscheidungserheblich war nicht die Frage, welche Laufleistung ein Fahrzeug des fraglichen Typs unter normalen Umständen generell erwarten lasse, sondern, ob beim konkreten Fahrzeug des Klägers angesichts der individuellen Gegebenheiten das Schadensereignis als außergewöhnlich anzusehen war. Dazu hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung getroffen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass das Fahrzeug neun Jahre alt gewesen war, eine Laufleistung von 169 871 km hatte und sich damit in einem Zustand befunden hatte, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein erhöhtes Reparaturenrisiko mit sich bringt. Es hat weiter darauf abgestellt, dass nach den einschlägigen AfA-Tabellen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bereits abgelaufen war, und berücksichtigt, dass Zahnriemenschäden und Schäden an der Laufeinrichtung des Zahnriemens gerade bei älteren Fahrzeugen häufiger auftreten, so dass das volle Ausschöpfen der herstellerseitig vorgegebenen Austauschintervalle ein erhöhtes Risiko mit sich bringe.



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