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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: VI B 130/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 53 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.
Daran fehlt es vorliegend. Ausführungen zum Vorliegen eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Wiederholung der im Klageverfahren vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung genügt nicht, weil es im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein um die Klärung der Frage geht, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt. Deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässigerweise begründet, wenn nur nach Art einer Revisionsbegründung vorgetragen wird, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116, Rz. 27, m.w.N.).
Im Übrigen stellt § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine zutreffende Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) dar, wie das Finanzgericht zu Recht entschieden hat (Hinweis u.a. auf den Senats-Beschluss vom 9. September 2003 VI B 114, 115/02, BFH/NV 2004, 180).
Ende der Entscheidung
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