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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: VI B 131/05
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vor.

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gehindert ist, eine Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen nachträglich bekannt gewordener steuererhöhender Umstände zu ändern.

Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind die Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden. Hierbei kommt es nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf die der Finanzbehörde an. Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Tz. 37). Eine verbösernde Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 scheidet aus, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt geblieben sind. Eine solche Verletzung der Ermittlungspflicht liegt nur vor, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht (FG) jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911; vom 26. Februar 2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029).

Die angefochtene Entscheidung des FG beruht auf dieser Rechtsprechung; die Beschwerdebegründung lässt keine Rechtsfragen erkennen, die durch die vorbezeichnete Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Das FG hat im Einzelnen ausgeführt, dass das FA erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1993 von der Ausübung des Wandlungsrechts im Streitjahr Kenntnis erlangt hat. Das in der Vermögensteuerakte des FA abgeheftete Schreiben der Deutschen Bank AG vom 25. Januar 1991 betrifft nicht die im Streitjahr vollzogene Wandlung. Es kann dahinstehen, ob dieses Schreiben das FA hätte veranlassen müssen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr infrage zu stellen. Jedenfalls kann sich der Kläger insoweit nicht auf Treu und Glauben berufen, weil er selbst seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wie das FG zu Recht ausgeführt hat.

Ende der Entscheidung

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