Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: VI B 135/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
Nach § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer vertreten lassen. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Der Kläger gehört nicht zu den bezeichneten Berufsangehörigen; er ist insbesondere nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Dem Kläger fehlt deshalb die Befugnis, vor dem BFH aufzutreten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er in eigener Sache nicht schon deshalb vor dem BFH auftreten, weil er ein "zum Richteramt befähigter Volljurist und früherer Beamter des Bundeslandes X" ist. Die gesetzliche Regelung stellt auf die einschlägige berufsrechtliche Zulassung ab und nicht auf tatsächlich vorhandene juristische Kenntnisse oder eine juristische Berufserfahrung (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 30. September 2003 V B 108/02, BFH/NV 2004, 79 --Diplom-Finanzwirt--; vom 28. Mai 2003 IV B 60/02, IV B 72/03, BFH/NV 2003, 1427 --Rechtsbeistand--; vom 20. Juni 1990 III B 92/90, BFH/NV 1991, 106 --Volljurist--; vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Mai 2001 XI S 11/01, juris Nr. STRE200150848 --Volljurist--).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung in bestimmten (verfahrensbeendigenden) Fällen Ausnahmen vom Vertretungszwang zulässt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 62a FGO Rz. 20 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 62a FGO Tz. 5).
Da der nicht postulationsfähige Kläger seine Beschwerde persönlich eingelegt hat, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.