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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: VI B 136/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 39
EStG § 33a Abs. 4 Satz 2
EStG § 39a Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden zum Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurde auch Arbeitslohn in Höhe von 3 920 DM einbezogen, den die Klägerin in der Zeit zwischen Januar und Oktober aufgrund einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ausbezahlt bekommen hatte, weil sie ab November 1999 fest angestellt war und für November und Dezember Arbeitslohn in Höhe von 3 400 DM erzielt hatte. Die gegen die Erfassung der 3 920 DM erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 2002 VI B 1/02 (BFHE 199, 102, BStBl II 2002, 361) ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1580).

Mit der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, die Sache habe trotz des erwähnten BFH-Beschlusses grundsätzliche Bedeutung, da die dort vorgenommene Auslegung nicht zwingend sei. Vielmehr sei § 3 Nr. 39 EStG nach seinem Sinn und Zweck einschränkend dahin gehend auszulegen, dass das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung auch dann steuerfrei bleibe, wenn sie im gleichen Jahr in ein Festanstellungsverhältnis umgewandelt werde. Ziel der Regelung sei --entgegen der Ansicht des BFH-- nicht gewesen, Frauen den Wiedereinstieg in eine dauerhafte steuerbegünstigte geringfügige Beschäftigung zu ermöglichen, sondern über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eine Vollzeitstelle zu erhalten. Dieses gesetzgeberische Ziel werde durch die Rechtsprechung des BFH aber konterkariert, wenn sich der Steuerpflichtige bei Befolgung dessen, was der Gesetzgeber von ihm "erwarte", einer zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt sehe. Er werde, sofern ihm die gesetzliche Vorschrift überhaupt bekannt und verständlich sei, die Festanstellung nicht antreten. Im Übrigen sei die Entscheidung des BFH in der Literatur auf Kritik gestoßen (Kanzler, Finanz-Rundschau 2002, 684), mit der sich der BFH noch nicht auseinander gesetzt habe. Der Gesetzgeber habe die entscheidungserhebliche Frage, ob die Steuerbefreiung auch dann entfalle, wenn die schädlichen Einkünfte außerhalb des Zeitraums der geringfügigen Beschäftigung erzielt würden, kaum bedacht und so möglicherweise unbeabsichtigt eine Unstimmigkeit zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck geschaffen. Wie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnommen werden könne, sei vielmehr nur die gleichzeitige Erzielung von Einkünften als Missbrauchstatbestand angesehen worden. Eine weiter gehende Einschränkung der Steuervergünstigung sei nicht beabsichtigt gewesen.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.

Wie bereits im BFH-Beschluss in BFHE 199, 102, BStBl II 2002, 361 ausgeführt wurde (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 28. März 2001 13 K 6042/00 E, EFG 2001, 1022; Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. April 2001 3 K 415/00, EFG 2001, 1022, und Hessisches FG, Urteil vom 19. April 2002 6 K 1029/02, EFG 2002, 1017), ist ungeachtet der sonst mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse verfolgten Ziele die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG davon abhängig gemacht worden, dass die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Der diesbezügliche unmissverständliche und eindeutige Wortlaut lässt keine Einschränkungen dahin gehend zu, dass innerhalb des Kalenderjahres zwischen bestimmten Einkunftsarten oder bestimmten Bezugszeiten unterschieden wird. Dies wird gerade durch einen Vergleich mit den von den Klägern herangezogenen Regelungen in § 32 Abs. 4 Satz 6 bzw. § 33a Abs. 4 Satz 2 EStG deutlich. Denn anders als dort ist in § 3 Nr. 39 EStG eine Beschränkung schädlicher Einkünfte auf bestimmte Bezugszeiten gerade nicht erfolgt. Sofern sich die Vorstellung der Kläger und einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Personen --was den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 39 EStG betrifft-- decken sollten, hat sich dies jedenfalls nicht im Wortlaut der Norm niedergeschlagen.

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