Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: VI B 138/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Darlegungsanforderungen genügen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Rüge eines Verfahrensmangels, hier den der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 FGO), stellt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40). Ob der Umweg der Klägerin zum Kindergarten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich beruflich veranlasst gewesen ist, weil beide Kläger nur dann berufstätig hätten sein können, wenn ihre Tochter im Kindergarten untergebracht war, stellt sich --ausgehend von dem zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235)-- als eine Rechtsfrage dar. Dies folgt aus der Bezugnahme des FG auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 94/95 (BFHE 180, 138, BStBl II 1996, 375), das einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf. Demgemäß geht im Streitfall die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ins Leere.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.