Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2006
Aktenzeichen: VI B 142/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Die Kläger haben eine als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage nicht formuliert. Soweit sie mit ihrem Vorbringen sinngemäß die Rechtsfrage aufwerfen, ob die Finanzierungskosten für eine eigengenutzte Eigentumswohnung auch Werbungskosten insoweit begründen können, wie eine doppelte Haushaltsführung nicht besteht, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort darauf ergibt sich schon eindeutig aus § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), worauf schon das Finanzgericht hingewiesen hat. In diesem Fall muss die Rechtsfrage nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, unter II. 1.).

Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Denn eine Entscheidung des BFH ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896). Da der Streitfall --wie bereits ausgeführt-- keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft, liegt auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück