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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: VI B 150/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten und im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähigen Rechtsfrage ist weiter auch substantiiert darzulegen. Dazu ist regelmäßig neben anderem auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen zu der vermeintlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage geboten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Soweit die Kläger sich mit ihrem Vorbringen gegen die Versagung des Erlasses der Einkommensteuer wenden und die Rechtsfrage aufwerfen, ob aus einem materiell-rechtlich unzutreffenden, aber bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid die Steuer erhoben werden darf, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort darauf ergibt sich schon eindeutig aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Bestandskraft, Erhebung und Vollstreckung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH. Danach sind Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Steuern im Einspruchsverfahren gegen den jeweiligen Steuerbescheid vorzubringen. Der Billigkeitserlass dient grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen. Eine sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren kommt nach der Rechtsprechung lediglich in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1993 IV B 21/93, BFH/NV 1994, 606; BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, jeweils m.w.N.).

b) Die Kläger führen auch nichts dazu aus, aus welchen Gründen angesichts dieser Rechtslage und der vorgenannten ständigen Rechtsprechung dennoch Klärungsbedarf bestehen sollte. So fehlt ihren Ausführungen jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des BFH, mit den Äußerungen im Schrifttum sowie mit Verwaltungsmeinungen dazu.

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