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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: VI B 155/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33c Abs. 1
EStG § 33c Abs. 2
EStG § 33c Abs. 3
EStG § 33c Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen es als grundsätzlich bedeutsam an, welche Begleitumstände bei einer Inaugenscheinnahme zum Nachweis einer Entstehung von Werbungskosten (hier Anschaffung von Fachliteratur) im Veranlagungsjahr relevant seien. Sie sind der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür führe, dass er das erworbene Gut, welches er zur Inaugenscheinnahme vorlege, nur während des Veranlagungsjahres erworben haben könne, ein Urkundsbeweis von ihm nicht mehr zu verlangen sei. Diese Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam.

Nach ständiger Rechtsprechung sind geltend gemachte Aufwendungen für Fachliteratur usw. grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen (siehe z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774, m.w.N.; ferner: Senatsurteil vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564, und BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 70/91, BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015). Das Finanzgericht (FG) hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass übliches Beweismittel für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur der Urkundsbeweis ist, nämlich die Vorlage von Quittungen des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthalten. Allerdings gebe es keine Beschränkung auf diese Beweismittel. Zum Beweis der getätigten Aufwendungen gehört naturgemäß auch der Nachweis, dass der Kaufpreis für die Fachliteratur im jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet worden ist (siehe § 11 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Auch soweit die Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob die Regelung des § 33c Abs. 1 EStG in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung eine Benachteiligung von wiederverheirateten Eltern darstellte und vor diesem Hintergrund erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) zwar entschieden, dass § 33c Abs. 1 bis 4 EStG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind. Das BVerfG hat jedoch ausdrücklich angeordnet, dass die bezeichnete Regelung für die Vergangenheit, d.h. auch im Streitjahr 1998, weiterhin anzuwenden ist, bis der Gesetzgeber zum 1. Januar 2000 eine der Verfassung gemäße Neuregelung getroffen hat (siehe BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2002 VI B 28/02, juris).

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