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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: VI B 157/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 2 Abs. 1 | |
EStG § 2 Abs. 2 | |
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ist die Revision dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das Finanzgericht (FG) hat keinen abstrakten Rechtssatz gebildet, der von einem im Beschluß des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95 (BStBl II 1999, 502) gebildeten Rechtssatz abweicht. Das BVerfG hat in dem erwähnten Beschluß in BStBl II 1999, 502 --wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zutreffend ausführt-- in Abschn. C. II. 1. ausgeführt, daß Einnahmen und Aufwendungen, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlaßt sind und deshalb durch § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden, den Ausgangstatbestand der Einkommensteuer bilden. Abweichungen von diesem Tatbestand bedürfen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes. Von diesem Grundsatz ist das FG nicht abgewichen. Es hat auf der Grundlage der Einkommensteuerfestsetzung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) entschieden, daß die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit in Berlin nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als notwendige Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung mit den in dieser Vorschrift genannten Beträgen abzuziehen sind. Es hat also in Übereinstimmung mit dem erwähnten Beschluß des BVerfG die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen. Es hat lediglich zutreffend den Werbungskostenabzug nicht nach Dienstreisegrundsätzen (Abschn. 37 der Lohnsteuer-Richtlinien und der dazu ergangenen Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21. Mai 1991, BStBl I 1991, 56, und vom 9. November 1994, BStBl I 1994, 868) bemessen. Denn der Kläger hat im Streitjahr mit seiner Tätigkeit in Berlin keine Dienstreisen unternommen, sondern dort einen doppelten Haushalt geführt.
Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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