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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: VI B 163/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, Gesetz zur Familienförderung


Vorschriften:

FGO § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entsch
EStG § 53 des Einkommensteuergesetzes entfallen. Gründe,
Gesetz zur Familienförderung Art. 1 Nr. 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) setzte das Klageverfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Einkommensteuerbescheid 1985, mit dem u.a. ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2 600 DM geltend gemacht worden war, mit Beschluss vom 21. August 1998 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvR 1220/93 aus. Mit weiterem Beschluss vom 19. Juli 1999 hob das FG die Aussetzung des Verfahrens auf und führte es unter dem Az. 1 K 3070/99 mit der Begründung fort, dass das BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 1120/93 entschieden habe (gemeint ist wohl der BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1220/93, BStBl II 1999, 193).

Mit der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 19. Juli 1999 macht die Klägerin geltend, das Verfahren müsse weiterhin ausgesetzt bleiben, bis der Gesetzgeber Folgerungen aus dem BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) gezogen habe, da der Bundesminister der Finanzen in einer Stellungnahme im Rahmen eines Verfahrensbeitritts --vorbehaltlich der Zustimmung der Länder-- Steuererstattungen angekündigt habe, die weit über die Anforderungen des BVerfG hinausgegangen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein finanzgerichtliches Klageverfahren bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens ausgesetzt wird, die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ihr Ende findet, ohne dass es einer weiteren Entscheidung des FG bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. März 1999 II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225, m.w.N.). Sie ist jedoch unbegründet. Sofern trotz des BVerfG-Beschlusses in BStBl II 1999, 193 bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers Unsicherheiten über den im Streitfall zu beachtenden Umfang des Familienleistungsausgleichs bestanden haben sollten, sind diese mit dem durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552) eingefügten § 53 des Einkommensteuergesetzes entfallen. Gründe, denen zufolge diese Regelung ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel aufwerfe, werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen.



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